Aktuelles
Schrittweise Einführung der E-Rechnungspflicht ab 01.01.2025
Ab 2025 muss jeder Unternehmer den EMPFANG und die VERARBEITUNG einer E-Rechnung gewährleisten können.
ES GIBT HIER KEINE ÜBERGANGSFRISTEN!!
Umso wichtiger ist die entsprechende Umsetzung in Ihrem Unternehmen, denn größere Lieferanten/Unternehmen werden hiervon wahrscheinlich Gebrauch machen. Gerne begleiten wir Sie hier im steuerlichen Bereich hinsichtlich der Digitalisierung.
Für die AUSSTELLUNG von E-Rechnungen besteht ab 2025 bis einschließlich 2026 noch keine E-Rechnungspflicht. Dies bedeutet, dass die Rechnungsschreibung in Papier bzw. pdf-Datei noch möglich sind.
Erst ab 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz > 800.000,00 € eine B2B-E-Rechnung versenden. Das EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange) darf unverändert eingesetzt werden.
Ab 2028 gilt die E-Rechnung voraussichtlich für alle Unternehmen!
Ausnahmen:
- Kleinbetragsrechnungen
- Fahrausweise
- Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind (z.B. Vermietung unter Privatpersonen)