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Aktuelles

Schrittweise Einführung der E-Rechnungspflicht ab 01.01.2025


Ab 2025 muss jeder Unternehmer den EMPFANG und die VERARBEITUNG einer E-Rechnung gewährleisten können.

ES GIBT HIER KEINE ÜBERGANGSFRISTEN!!

Umso wichtiger ist die entsprechende Umsetzung in Ihrem Unternehmen, denn größere Lieferanten/Unternehmen werden hiervon wahrscheinlich Gebrauch machen. Gerne begleiten wir Sie hier im steuerlichen Bereich hinsichtlich der Digitalisierung. 


Für die AUSSTELLUNG von E-Rechnungen besteht ab 2025 bis einschließlich 2026 noch keine E-Rechnungspflicht. Dies bedeutet, dass die Rechnungsschreibung in Papier bzw. pdf-Datei noch möglich sind. 


Erst ab 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz > 800.000,00 € eine B2B-E-Rechnung versenden. Das EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange) darf unverändert eingesetzt werden. 


Ab 2028 gilt die E-Rechnung voraussichtlich für alle Unternehmen! 

Ausnahmen: 

- Kleinbetragsrechnungen 

- Fahrausweise

- Umsätze, die nach § 4 Nr.  8 bis 29  UStG steuerfrei sind (z.B. Vermietung unter Privatpersonen)